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EnEV 2009 - § 21
Ausstellungsberechtigung für
bestehende Gebäude
(1) Zur Ausstellung von Energieausweisen
für bestehende Gebäude nach § 16 Abs. 2 und 3 und von
Modernisierungsempfehlungen nach § 20 sind nur berechtigt
1. Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss in
a) den Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen,
Technische Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder
Elektrotechnik, oder
b) einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung
mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf einem unter Buchstabe a genannten
Gebiet,
2. Personen im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a im Bereich Architektur der
Fachrichtung Innenarchitektur,
3. Personen, die für ein zulassungspflichtiges Bau - , Ausbau - oder
anlagentechnisches Gewerbe oder für das Schornsteinfegerwesen die
Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, sowie
Handwerksmeister der zulassungsfreien Handwerke dieser Bereiche und
Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt sind, eine solches
Handwerk ohne Meistertitel selbständig auszuüben,
4. staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker, deren
Ausbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung der Gebäudehülle, die
Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen oder die
Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst,
5. Personen, die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur
Unterzeichnung von bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes oder der
Energieeinsparung bei der Errichtung von Gebäuden berechtigt sind, im
Rahmen der jeweiligen Nachweisberechtigung,
wenn sie mit Ausnahme der in Nummer 5 genannten Personen mindestens eine
der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllen. Die
Ausstellungsberechtigung nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 in Verbindung mit
Absatz 2 bezieht sich nur auf Energieausweise für bestehende Wohngebäude
einschließlich Modernisierungsempfehlungen im Sinne des § 20. Satz 2
gilt entsprechend für in Satz 1 Nummer 1 genannte Personen, die die
Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 1 oder 3 nicht erfüllen, deren
Fortbildung jedoch den Anforderungen des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe b
genügt.
(2) Voraussetzung für die
Ausstellungsberechtigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 ist
1. während des Studiums ein Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des
energiesparenden Bauens oder nach einem Studium ohne einen solchen
Schwerpunkt eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in wesentlichen
bau - oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus,
2. eine erfolgreiche Fortbildung im Bereich des energiesparenden Bauens,
die
a) in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 den wesentlichen Inhalten der
Anlage 11,
b) in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 den wesentlichen Inhalten
der Anlage 11 Nr. 1 und 2
entspricht, oder
3. eine öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger für ein
Sachgebiet im Bereich des energiesparenden Bauens oder in wesentlichen
bau - oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus.
(3) § 12 Abs. 5 Satz 3 ist auf
Ausbildungen im Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.
EnEV 2009 nichtamtliche Fassung (pdf) |