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EnEV 2009 - § 20
(1) Sind Maßnahmen für kostengünstige
Verbesserungen der energetischen Eigenschaften des Gebäudes
(Energieeffizienz) möglich, hat der Aussteller des Energieausweises dem
Eigentümer anlässlich der Ausstellung eines Energieausweises
entsprechende, begleitende Empfehlungen in Form von kurz gefassten
fachlichen Hinweisen auszustellen (Modernisierungsempfehlungen). Dabei
kann ergänzend auf weiterführende Hinweise in Veröffentlichungen des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder von ihnen
beauftragter Dritter Bezug genommen werden. Die Bestimmungen des § 9
Abs. 2 Satz 2 über die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend
anzuwenden. Sind Modernisierungsempfehlungen nicht möglich, hat der
Aussteller dies dem Eigentümer anlässlich der Ausstellung des
Energieausweises mitzuteilen. |
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Impressum
Institut für Energie-Effiziente Architektur mit Internet-Medien,
Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT, Freie Architektin
www.tuschinski.de