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EnEV 2009 - § 19
Ausstellung auf der Grundlage
des Energieverbrauchs
(1) Werden Energieausweise für bestehende
Gebäude auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs ausgestellt,
ist der witterungsbereinigte Energieverbrauch
(Energieverbrauchskennwert) nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu
berechnen. Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben, soweit
ihre Angabe für Energieverbrauchskennwerte in den Mustern der Anlagen 6,
7 und 9 vorgesehen ist. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 Satz 2 über die
vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden.
(2) Bei Wohngebäuden ist der Energieverbrauch für Heizung und zentrale
Warmwasserbereitung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und
Quadratmeter Gebäudenutzfläche anzugeben. Die Gebäudenutzfläche kann bei
Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohneinheiten mit beheiztem Keller pauschal
mit dem 1,35 - fachen Wert der Wohnfläche, bei sonstigen Wohngebäuden
mit dem 1,2 - fachen Wert der Wohnfläche angesetzt werden. Bei
Nichtwohngebäuden ist der Energieverbrauch für Heizung,
Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung und eingebaute Beleuchtung zu
ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter
Nettogrundfläche anzugeben. Der Energieverbrauch für Heizung ist einer
Witterungsbereinigung zu unterziehen.
(3) Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind
1. Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten nach der
Heizkostenverordnung für das gesamte Gebäude,
2. andere geeignete Verbrauchsdaten, insbesondere Abrechnungen von
Energielieferanten oder sachgerecht durchgeführte Verbrauchsmessungen,
oder
3. eine Kombination von Verbrauchsdaten nach den Nummern 1 und 2
zu verwenden; dabei sind mindestens die Abrechnungen aus einem
zusammenhängenden Zeitraum von 36 Monaten zugrunde zu legen, der die
jüngste vorliegende Abrechnungsperiode einschließt. Bei der Ermittlung
nach Satz 1 sind längere Leerstände rechnerisch angemessen zu
berücksichtigen. Der maßgebliche Energieverbrauch ist der
durchschnittliche Verbrauch in dem zugrunde gelegten Zeitraum. Für die
Witterungsbereinigung des Energieverbrauchs ist ein den anerkannten
Regeln der Technik entsprechendes Verfahren anzuwenden. Die Einhaltung
der anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, soweit bei der
Ermittlung von Energieverbrauchskennwerten Vereinfachungen verwendet
werden, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind.
(4) Als Vergleichswerte für Energieverbrauchskennwerte eines
Nichtwohngebäudes sind in den Energieausweis die Werte einzutragen, die
jeweils vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im
Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind.
EnEV 2009 nichtamtliche Fassung (pdf) |