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EnEV 2009 - § 18
(1) Werden Energieausweise für zu
errichtende Gebäude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs
ausgestellt, sind die Ergebnisse der nach den §§ 3 bis 5 erforderlichen
Berechnungen zugrundezulegen. Die Ergebnisse sind in den
Energieausweisen anzugeben, soweit ihre Angabe für Energiebedarfswerte
in den Mustern der Anlagen 6 bis 8 vorgesehen ist. |
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Impressum
Institut für Energie-Effiziente Architektur mit Internet-Medien,
Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT, Freie Architektin
www.tuschinski.de