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EnEV 2009 - § 16
Ausstellung und Verwendung von
Energieausweisen (1) Wird ein
Gebäude errichtet, hat der Bauherr sicherzustellen, dass ihm, wenn er
zugleich Eigentümer des Gebäudes ist, oder dem Eigentümer des Gebäudes
ein Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 unter
Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertig gestellten
Gebäudes ausgestellt wird. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
1. an einem Gebäude Änderungen im Sinne
der Anlage 3 Nr. 1 bis 6 vorgenommen oder
2. die Nutzfläche der beheizten oder
gekühlten Räume eines Gebäudes um mehr als die Hälfte erweitert wird
und dabei unter Anwendung des § 9
Absatz 1 Satz 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 9 Abs. 2
durchgeführt werden. Der Eigentümer hat den Energieausweis der nach
Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(2) Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück, ein
grundstücksgleiches Recht an einem bebauten Grundstück oder Wohnungs-
oder Teileigentum verkauft werden, hat der Verkäufer dem potenziellen
Käufer einen Energieausweis mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6
oder 7 zugänglich zu machen, spätestens unverzüglich, nachdem der
potenzielle Käufer dies verlangt hat. Satz 1 gilt entsprechend für den
Eigentümer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei der Vermietung,
der Verpachtung oder beim Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder
einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit.
(3) Für Gebäude mit mehr als 1000 Quadratmetern Nutzfläche, in denen
Behörden und sonstige Einrichtungen für eine große Anzahl von Menschen
öffentliche Dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen
Menschen häufig aufgesucht werden, sind Energieausweise nach dem Muster
der Anlage 7 auszustellen. Der Eigentümer hat den Energieausweis an
einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen; der
Aushang kann auch nach dem Muster der Anlage 8 oder 9 vorgenommen
werden.
(4) Auf kleine Gebäude sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht
anzuwenden. Auf Baudenkmäler sind die Absätze 2 und 3 nicht anzuwenden.
EnEV 2009 nichtamtliche Fassung (pdf) |