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EnEV 2009 - § 12
Energetische Inspektion von
Klimaanlagen
(1) Betreiber von in Gebäude eingebauten
Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als
zwölf Kilowatt haben innerhalb der in den Absätzen 3 und 4 genannten
Zeiträume energetische Inspektionen dieser Anlagen durch berechtigte
Personen im Sinne des Absatzes 5 durchführen zu lassen.
(2) Die Inspektion umfasst Maßnahmen zur Prüfung der Komponenten, die
den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen, und der Anlagendimensionierung
im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes. Sie bezieht sich insbesondere
auf
1. die Überprüfung und Bewertung der Einflüsse, die für die Auslegung
der Anlage verantwortlich sind, insbesondere Veränderungen der
Raumnutzung und -belegung, der Nutzungszeiten, der inneren Wärmequellen
sowie der relevanten bauphysikalischen Eigenschaften des Gebäudes und
der vom Betreiber geforderten Sollwerte hinsichtlich Luftmengen,
Temperatur, Feuchte, Betriebszeit sowie Toleranzen, und
2. die Feststellung der Effizienz der wesentlichen Komponenten.
Dem Betreiber sind Ratschläge in Form von kurz gefassten fachlichen
Hinweisen für Maßnahmen zur kostengünstigen Verbesserung der
energetischen Eigenschaften der Anlage, für deren Austausch oder für
Alternativlösungen zu geben. Die inspizierende Person hat dem Betreiber
die Ergebnisse der Inspektion unter Angabe ihres Namens sowie ihrer
Anschrift und Berufsbezeichnung zu bescheinigen.
(3) Die Inspektion ist erstmals im zehnten Jahr nach der Inbetriebnahme
oder der Erneuerung wesentlicher Bauteile wie Wärmeübertrager,
Ventilator oder Kältemaschine durchzuführen.
Abweichend von Satz 1 sind die am 1. Oktober 2007 mehr als vier und bis
zu zwölf Jahre alten Anlagen innerhalb von sechs Jahren, die über zwölf
Jahre alten Anlagen innerhalb von vier Jahren und die über 20 Jahre
alten Anlagen innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. Oktober 2007
erstmals einer Inspektion zu unterziehen.
(4) Nach der erstmaligen Inspektion ist die Anlage wiederkehrend
mindestens alle zehn Jahre einer Inspektion zu unterziehen.
(5) Inspektionen dürfen nur von fachkundigen Personen durchgeführt
werden. Fachkundig sind insbesondere
1. Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss in den
Fachrichtungen Versorgungstechnik oder Technische Gebäudeausrüstung mit
mindestens einem Jahr Berufserfahrung in Planung, Bau, Betrieb oder
Prüfung raumlufttechnischer Anlagen,
2. Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss in
a) den Fachrichtungen Maschinenbau, Elektrotechnik, Verfahrenstechnik,
Bauingenieurwesen oder
b) einer anderen technischen Fachrichtung mit einem
Ausbildungsschwerpunkt bei der Versorgungstechnik oder der Technischen
Gebäudeausrüstung
mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung in Planung, Bau, Betrieb oder
Prüfung raumlufttechnischer Anlagen.
Gleichwertige Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben worden sind und
durch einen Ausbildungsnachweis belegt werden können, sind den in Satz 2
genannten Ausbildungen gleichgestellt.
(6) Der Betreiber hat die Bescheinigung über die Durchführung der
Inspektion der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen
vorzulegen.
EnEV 2009 nichtamtliche Fassung (pdf) |