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EnEV 2009 - § 11
Aufrechterhaltung der
energetischen Qualität
(1) Außenbauteile dürfen nicht in einer
Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes
verschlechtert wird. Das Gleiche gilt für Anlagen und Einrichtungen nach
dem Abschnitt 4, soweit sie zum Nachweis der Anforderungen
energieeinsparrechtlicher Vorschriften des Bundes zu berücksichtigen
waren.
(2) Energiebedarfssenkende Einrichtungen in Anlagen nach Absatz 1 sind
vom Betreiber betriebsbereit zu erhalten und bestimmungsgemäß zu nutzen.
Eine Nutzung und Erhaltung im Sinne des Satzes 1 gilt als gegeben,
soweit der Einfluss einer energiebedarfssenkenden Einrichtung auf den
Jahres - Primärenergiebedarf durch andere anlagentechnische oder
bauliche Maßnahmen ausgeglichen wird.
(3) Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik
sowie der Warmwasserversorgung sind vom Betreiber sachgerecht zu
bedienen. Komponenten mit wesentlichem Einfluss auf den Wirkungsgrad
solcher Anlagen sind vom Betreiber regelmäßig zu warten und instand zu
halten. Für die Wartung und Instandhaltung ist Fachkunde erforderlich.
Fachkundig ist, wer die zur Wartung und Instandhaltung notwendigen
Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzt.
EnEV 2009 nichtamtliche Fassung (pdf) |