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EnEV 2009 - § 10a
Außerbetriebnahme von
elektrischen Speicherheizsystemen
(1) In Wohngebäuden mit mehr als fünf
Wohneinheiten dürfen Eigentümer elektrische Speicherheizsysteme nach
Maßgabe des Absatzes 2 nicht mehr betreiben, wenn die Raumwärme in den
Gebäuden ausschließlich durch elektrische Speicherheizsysteme erzeugt
wird. Auf Nichtwohngebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich
mindestens vier Monate und auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad
Celsius beheizt
werden, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden, wenn mehr als 500
Quadratmeter Nutzfläche mit elektrischen Speicherheizsystemen beheizt
werden. Auf elektrische Speicherheizsysteme mit nicht mehr als 20 Watt
Heizleistung pro Quadratmeter Nutzfläche einer Wohnungs- , Betriebs-
oder sonstigen Nutzungseinheit sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
(2) Vor dem 1. Januar 1990 eingebaute oder aufgestellte elektrische
Speicherheizsysteme dürfen nach dem 31. Dezember 2019 nicht mehr
betrieben werden. Nach dem 31. Dezember 1989 eingebaute oder
aufgestellte elektrische Speicherheizsysteme dürfen nach Ablauf von 30
Jahren nach dem Einbau oder der Aufstellung nicht mehr betrieben werden.
Wurden die elektrischen Speicherheizsysteme nach dem 31. Dezember 1989
in wesentlichen Bauteilen erneuert, dürfen sie nach Ablauf von 30 Jahren
nach der Erneuerung nicht mehr betrieben werden. Werden mehrere
Heizaggregate in einem Gebäude betrieben, ist bei Anwendung der Sätze 1,
2 oder 3 insgesamt auf das zweitälteste Heizaggregat abzustellen.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn
1. andere öffentlich - rechtliche Pflichten entgegenstehen,
2. die erforderlichen Aufwendungen für die Außerbetriebnahme und den
Einbau einer neuen Heizung auch bei Inanspruchnahme möglicher
Fördermittel nicht innerhalb
angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet
werden können oder
3. wenn
a) für das Gebäude der Bauantrag nach dem 31. Dezember 1994 gestellt
worden ist,
b) das Gebäude schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau
der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121)
eingehalten hat oder
c) das Gebäude durch spätere Änderungen mindestens auf das in Buchstabe
b bezeichnete Anforderungsniveau gebracht worden ist.
Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes nach
Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und c können die Bestimmungen über die
vereinfachte Datenerhebung nach § 9 Absatz 2 Satz 2 und die
Datenbereitstellung durch den Eigentümer nach § 17 Absatz 5 entsprechend
angewendet werden. § 25 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt.
EnEV 2009 nichtamtliche Fassung (pdf) |