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EnEV 2009 - § 10
Nachrüstung bei Anlagen und
Gebäuden
(1) Eigentümer von Gebäuden dürfen
Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt
werden und vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden
sind, nicht mehr betreiben. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die
vorhandenen Heizkessel Niedertemperatur - Heizkessel oder
Brennwertkessel sind, sowie auf heizungstechnische Anlagen, deren
Nennleistung weniger als vier Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt
beträgt, und auf Heizkessel nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 bis 4.
(2) Eigentümer von Gebäuden müssen dafür sorgen, dass bei
heizungstechnischen Anlagen bisher ungedämmte, zugängliche
Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich
nicht in beheizten Räumen befinden, nach Anlage 5 zur Begrenzung der
Wärmeabgabe gedämmt sind.
(3) Eigentümer von Wohngebäuden sowie von Nichtwohngebäuden, die nach
ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate und auf
Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, müssen
dafür sorgen, dass bisher ungedämmte,
nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume
so gedämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke
0,24 Watt/(m²·K) nicht überschreitet. Die Pflicht nach Satz 1 gilt als
erfüllt, wenn anstelle der Geschossdecke das darüber liegende, bisher
ungedämmte Dach entsprechend gedämmt ist.
(4) Auf begehbare, bisher ungedämmte oberste Geschossdecken beheizter
Räume ist Absatz 3 nach dem 31. Dezember 2011 entsprechend anzuwenden.
(5) Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der
Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die
Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4 erst im Falle eines
Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu
erfüllen. Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem
ersten Eigentumsübergang. Sind im Falle eines Eigentümerwechsels vor dem
1. Januar 2010 noch keine zwei Jahre verstrichen, genügt es, die
obersten Geschossdecken beheizter Räume so zu dämmen, dass der
Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,30 Watt/(m²·K) nicht
überschreitet.
(6) Die Absätze 2 bis 5 sind nicht anzuwenden, soweit die für die
Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden
Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden
können.
EnEV 2009 nichtamtliche Fassung (pdf) |