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EnEV 2009 - § 9
Änderung, Erweiterung und Ausbau
von Gebäuden (1) Änderungen im Sinne der Anlage 3
Nummer 1 bis 6 bei beheizten oder gekühlten Räumen von Gebäuden sind so
auszuführen, dass die in Anlage 3 festgelegten
Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Außenbauteile nicht
überschritten werden. Die Anforderungen des Satzes 1 gelten als erfüllt,
wenn 1. geänderte Wohngebäude insgesamt den Jahres - Primärenergiebedarf des
Referenzgebäudes nach § 3 Absatz 1 und den Höchstwert des spezifischen,
auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen
Transmissionswärmeverlusts nach Anlage 1 Tabelle 2,
2. geänderte Nichtwohngebäude insgesamt den Jahres - Primärenergiebedarf
des Referenzgebäudes nach § 4 Absatz 1 und die Höchstwerte der mittleren
Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche
nach Anlage 2 Tabelle 2 um nicht mehr als 40 vom Hundert überschreiten.
(2) In Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sind die in § 3 Absatz 3 sowie in §
4 Absatz 3 angegebenen Berechnungsverfahren nach Maßgabe der Sätze 2 und
3 und des § 5 entsprechend anzuwenden.
1. Angaben zu geometrischen Abmessungen von Gebäuden fehlen, können
diese durch vereinfachtes Aufmass ermittelt werden;
2. energetische Kennwerte für bestehende Bauteile und Anlagenkomponenten
nicht vorliegen, können gesicherte Erfahrungswerte für Bauteile und
Anlagenkomponenten vergleichbarer Altersklassen verwendet werden;
hierbei können anerkannte Regeln der Technik verwendet werden; die
Einhaltung solcher Regeln wird vermutet, soweit Vereinfachungen für die
Datenaufnahme und die Ermittlung der energetischen Eigenschaften sowie
gesicherte Erfahrungswerte verwendet werden, die vom Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger
bekannt gemacht worden sind. Bei Anwendung der Verfahren nach § 3 Abs. 3
sind die Randbedingungen und Maßgaben nach Anlage 3 Nr. 8 zu beachten.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Änderungen von Außenbauteilen,
wenn die Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als 10 vom Hundert
der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes betreffen.
(4) Bei der Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder
gekühlte Räume mit zusammenhängend mindestens 15 und höchstens 50
Quadratmetern Nutzfläche sind die betroffenen Außenbauteile so
auszuführen, dass die in Anlage 3 festgelegten
Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschritten werden.
(5) Ist in Fällen des Absatzes 4 die hinzukommende zusammenhängende
Nutzfläche größer als 50 Quadratmeter, sind die betroffenen
Außenbauteile so auszuführen, dass der neue Gebäudeteil die Vorschriften
für zu errichtende Gebäude nach § 3 oder 4 einhält.
EnEV 2009 nichtamtliche Fassung (pdf) |